Aussichten

Unsere Absolventinnen und Absolventen zeichnen sich neben der wirtschaftlichen Fachkenntnis als eigenverantwortliche und selbständige Menschen aus. Ihre erworbenen sozialen Kompetenzen gepaart mit praxisnaher Ausbildung machen sie am Arbeitsmarkt gefragt und erleichtern ihnen den Einstieg ins Studium. Im Detail werden mit dem Abschluss einer Handelsakademie folgende Berechtigungen erworben:

Berechtigungen:

Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien und Fachhochschulen:

Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs, einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.

Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz:

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.

Berechtigung gemäß der Gewerbeordnung:

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen sowie Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit BMWA-30.599/0341-I/7/2005 vom 5. April 2006 geregelt sind.

Arbeitsvermittlung

Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß BGBl. II Nr. 26/2003 vom 28. Jänner 2003

Buchhaltung

Zugang zum Gewerbe mit einjähriger fachlicher Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 35/2003 vom 28. Jänner 2003

Immobilientreuhänder

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 58/2003 vom 28. Jänner 2003

Inkassoinstitute

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 59/2003 vom 28. Jänner 2003

Reisebüros

Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 76/2003 vom 28. Jänner 2003 (nur mit Fachrichtung oder Ausbildungsschwerpunkt „Tourismus“)

Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 vom 28. Jänner 2003

Spediteure einschließlich Transportagenten

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 83/2003 vom 28. Jänner 2003 (nur mit Fachrichtung oder Ausbildungsschwerpunkt „Logistikmanagement und Speditionswirtschaft“ oder „Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik- oder Speditionswirtschaft)

Überlassung von Arbeitskräften

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003 vom 28. Jänner 2003

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 94/2003 vom 28. Jänner 2003

Vermögensberatung

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 vom 28. Jänner 2003

Versicherungsagent

Zugang zum Gewerbe mit einjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 vom 28. Jänner 2003

Berechtigungen in der Europäischen Union:

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Abschnitt IV, BGBl. III Nr. 71/1999.

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957.

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung dieser Schule gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 3 und Anhang III der Richtlinie (RL) 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinn des Art. 11 Buchstabe c) der RL 2005/36/EG dar und entspricht gemäß Art. 13 Abs. 3 dieser RL einem Ausbildungsnachweis, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren abschließt, unabhängig davon, ob die im Aufnahmestaat geforderte Ausbildung Art. 11 Buchstabe d) oder Art. 11 Buchstabe e) der RL zuzuordnen ist.

Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED): 4A