Aussichten
Unsere Absolventinnen und Absolventen zeichnen sich neben der wirtschaftlichen
Fachkenntnis als eigenverantwortliche und selbständige Menschen aus. Ihre
erworbenen sozialen Kompetenzen gepaart mit praxisnaher Ausbildung machen sie am
Arbeitsmarkt gefragt und erleichtern ihnen den Einstieg ins Studium. Im Detail
werden mit dem Abschluss einer Handelsakademie folgende Berechtigungen erworben:
Berechtigungen:
Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien und
Fachhochschulen:
Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie
berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 in der geltenden
Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs, einer Akademie sowie gemäß
Bundesgesetz über Fachschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden
Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie
sind Berechtigungen, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der
geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen
Verordnungen geregelt sind.
Berechtigung gemäß der Gewerbeordnung:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie
sind Berechtigungen, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der
geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen sowie
Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
BMWA-30.599/0341-I/7/2005 vom 5. April 2006 geregelt sind.
Arbeitsvermittlung
Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer eineinhalbjährigen
fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß BGBl. II Nr. 26/2003 vom
28. Jänner 2003
Buchhaltung
Zugang zum Gewerbe mit einjähriger fachlicher Tätigkeit gemäß
Verordnung BGBl. II Nr. 35/2003 vom 28. Jänner 2003
Immobilientreuhänder
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der
Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 58/2003 vom 28. Jänner 2003
Inkassoinstitute
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß
Verordnung BGBl. II Nr. 59/2003 vom 28. Jänner 2003
Reisebüros
Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit gemäß Verordnung
BGBl. II Nr. 76/2003 vom 28. Jänner 2003 (nur mit Fachrichtung oder
Ausbildungsschwerpunkt „Tourismus“)
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der
Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 vom 28. Jänner 2003
Spediteure einschließlich Transportagenten
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß
Verordnung BGBl. II Nr. 83/2003 vom 28. Jänner 2003 (nur mit Fachrichtung oder
Ausbildungsschwerpunkt „Logistikmanagement und Speditionswirtschaft“ oder
„Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik- oder
Speditionswirtschaft)
Überlassung von Arbeitskräften
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der
Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003 vom 28. Jänner 2003
Unternehmensberatung einschließlich der
Unternehmensorganisation
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß
Verordnung BGBl. II Nr. 94/2003 vom 28. Jänner 2003
Vermögensberatung
Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß
Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 vom 28. Jänner 2003
Versicherungsagent
Zugang zum Gewerbe mit einjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung
BGBl. II Nr. 96/2003 vom 28. Jänner 2003
Berechtigungen in der Europäischen Union:
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region, Abschnitt IV, BGBl. III Nr.
71/1999.
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der
Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957.
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung dieser Schule gilt
als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art. 13 Abs. 2
Unterabsatz 3 und Anhang III der Richtlinie (RL) 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinn des
Art. 11 Buchstabe c) der RL 2005/36/EG dar und entspricht gemäß Art. 13 Abs. 3
dieser RL einem Ausbildungsnachweis, der eine Hochschul- oder
Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren abschließt, unabhängig davon, ob
die im Aufnahmestaat geforderte Ausbildung Art. 11 Buchstabe d) oder Art. 11
Buchstabe e) der RL zuzuordnen ist.
Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen
(ISCED): 4A